Für das Beschädigen eines Autos beim Parken gelten grundsätzlich keine anderen Regeln als bei jedem Unfall im Straßenverkehr. Daher ist auch hier zu beachten, dass bei einer Beschädigung der Unfallgegner von den Geschehnissen in Kenntnissen gesetzt wird, damit er seinerseits geeignete Maßnahmen ergreifen kann, also beispielsweise Beweise sichern, Zeugen suchen oder den Schaden schätzen lassen kann. Ermöglicht der Verursacher des Unfalls diese Feststellungen nicht, macht er sich unter Umständen sogar strafbar: verlässt er einfach den Ort des Geschehens, kann ein so genanntes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorliegen, umgangssprachlich auch "Unfall-" oder "Fahrerflucht" genannt. Die Strafbarkeit dieses Tatbestands soll dem Geschädigten ermöglichen, seine Ansprüche gegen den Verursacher geltend machen zu können. Die Rechtsprechung geht bei der Annahme dieses Straftatbestandes sehr weit: so wurde teilweise sogar angenommen, der Unfallverursacher mache sich strafbar wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wenn er den Unfall als solchen gar nicht wahrgenommen hat, dementsprechend also ohne Vorsatz gehandelt hat, und sich nicht nachträglich innerhalb einer gewissen Zeitspanne meldet, wenn er Kenntnis von dem Geschehen erlangt hat (so beispielsweise Oberlandesgericht Hamm, 12.09.2006, Az. 3 Ss 297/ 06). Einer solchen weiten Auslegung hat allerdings das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vorgeschoben (vgl. Bundesverfassungsgericht, 19.03. 2007, Az. 2 BvR 2273/ 06).
Fraglich ist nach alledem allerdings, wie man vorgehen muss, wenn der Halter des anderen Fahrzeugs nicht erreichbar ist und beispielsweise die Polizei auf Grund Zeitmangels nicht eingeschaltet werden soll. Hier ist es häufige Praxis, einfach einen Zettel mit Adressdaten an die Windschutzscheibe zu heften. Allerdings ist ein solches Vorgehen wohl nicht ausreichend; der Verursacher soll dem Geschädigten durch seine persönliche Anwesenheit die Feststellung der notwendigen Angaben ermöglichen. Zudem kann ein einfach angebrachter Zettel schnell verloren gehen. Daher sieht auch das Gesetz explizit vor, dass der Unfallverursacher eine gewisse Zeit am Unfallort warten muss, bis der Geschädigte dort eintrifft. Durch einen Zettel kann er diese Pflicht nicht umgehen. Er kann höchstens die Wartezeit am beschädigten Wagen verkürzen, indem er auf diese Weise die Feststellung seiner Daten ermöglicht. Der Zettel muss dann allerdings auch so angebracht sein, dass er nicht abhanden kommen kann. Jedoch scheidet eine Strafbarkeit auch bei Ablauf der Wartezeit nicht von vornherein aus: er muss dann eine Feststellung seiner Daten nachträglich ermöglichen. Das Anbringen eines Zettels ist in dieser Hinsicht eher ein Glücksspiel: der Geschädigte kann eventuell Kenntnis nehmen, der Zettel kann aber auch verloren gehen.
Will man auf der sicheren Seite sein, sollte man die Polizei verständigen, die den Unfall dann aufnimmt. Eine Strafbarkeit scheidet dann aus.

