Die Lichthupe, also das kurze Betätigen des Fernlichts, dient im Allgemeinen als Warnzeichen im Straßenverkehr. Insoweit hat sie den gleichen Zweck wie ihr akustisches Pendant, die Hupe. Auch wenn beides häufig dazu benutzt wird, um Freunde und Bekannte zu grüßen oder um seinem Ärger Luft zu machen, sind die eigentlichen Anwendungsbereiche in der Straßenverkehrsordnung (StVO) klar umrissen. Eine Lichthupe auf den Vordermann kommt dabei, außer im Fall einer angenommen Gefährdung, nur dann in Betracht, wenn ein Überholvorgang außerhalb geschlossener Ortschaften eingeleitet wird. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der entgegenkommende Verkehr dadurch nicht geblendet wird.
Zusammenfassend ist eine Lichthupe auf den Vordermann grundsätzlich zwar erlaubt; es ergibt sich insoweit keine andere Rechtslage als beim üblichen Einsatz der Lichthupe. Allerdings ist der enge Anwendungsbereich zu beachten. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro geahndet werden.

