In Deutschland gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Damit geht das prinzipielle Gebot einher, nur links zu überholen, was in der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch ausdrücklich geregelt ist. Mit "Überholen" in diesem Sinne ist aber nicht nur der Vorgang gemeint, dass ein Fahrzeug zum schnelleren Vorankommen beispielsweise auf der Landstraße an einem langsameren Auto vorbeizieht; vielmehr fallen darunter alle Sachverhalte, bei welchen ein Fahrzeug ein in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug einholt und passiert, also beispielsweise auch das Vorbeiziehen auf einem Abbiegestreifen. Ein durchgängiges Verbot, rechts zu überholen, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten. Das klassische Überholen mit dem Zweck der schnelleren Weiterfahrt ist allerdings nach wie vor nur links gestattet.
Eine Ausnahme gilt beispielsweise bei markierten Fahrstreifen für eine Richtung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen. Auch im Ampelbereich kann rechts überholt werden. Daneben ist das rechts Überholen bei nebeneinander auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeilen erlaubt. Zudem gilt eine Ausnahme, wenn ein Linksabbieger, der sich bereits sichtbar eingeordnet hat, oder eine Straßenbahn überholt wird. Schließlich darf man bei Stau oder ähnlichem und auch auf dem Beschleunigungsstreifen auf der Autobahn rechts schneller als links fahren.
vom 01.06.2011