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Kann ich abgeschleppt werden, wenn ich nur teilweise einen Radweg zuparke?
Dass einem Konsequenzen drohen wie z.B. das Abschleppen seines Wagens, sobald man den Fußgängerweg oder den gesamten Fahrradweg zuparkt, ist wahrscheinlich einem jeden Autofahrer klar.
Doch die Frage stellt sich, ob dies auch der Fall ist, wenn man nur einen Teil des Fahrradwegs blockiert und trotz dessen die Fahrradfahrer eigentlich noch die Möglichkeit haben, vorbei zu fahren. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied hierzu, dass es rechtens ist, den Wagen abschleppen zu lassen, wenn der Autofahrer den Radweg auch nur teilweise zuparkt. Denn selbst wenn (wie hier im Fall) der Wagen nur 40 Zentimeter des 1,75 Meter breiten Radwegs blockiert, besteht bereits die Möglichkeit einer Behinderung von Fahrradfahrern. Und da man damit auch so der negativen Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer vorbeugen möchte, soll dies so schon das Abschleppen rechtfertigen (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 9 A 40/99). (js)
Doch die Frage stellt sich, ob dies auch der Fall ist, wenn man nur einen Teil des Fahrradwegs blockiert und trotz dessen die Fahrradfahrer eigentlich noch die Möglichkeit haben, vorbei zu fahren. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied hierzu, dass es rechtens ist, den Wagen abschleppen zu lassen, wenn der Autofahrer den Radweg auch nur teilweise zuparkt. Denn selbst wenn (wie hier im Fall) der Wagen nur 40 Zentimeter des 1,75 Meter breiten Radwegs blockiert, besteht bereits die Möglichkeit einer Behinderung von Fahrradfahrern. Und da man damit auch so der negativen Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer vorbeugen möchte, soll dies so schon das Abschleppen rechtfertigen (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 9 A 40/99). (js)