Einen Atemalkoholtest kann man zunächst verweigern. Bei begründetem Verdacht einer "Trunkenheitsfahrt", das heißt bei auffälligem Fahrverhalten, einer Alkoholfahne oder "Gelalle", kann die Polizei eine Blutentnahme anordnen. Grundsätzlich darf eine derartige Anordnung zwar gemäß § 81a Strafprozessordnung (StPO) nur durch einen Richter angeordnet werden; wenn allerdings eine besondere Eilbedürftigkeit zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration besteht, kann die Anordnung auch durch die Polizei geschehen. Die Blutentnahme selbst hat durch einen Arzt zu erfolgen.
Die Folgen sind unterschiedlich: Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 0,5 Promille und keinen Anzeichen von Fahrunsicherheit sieht der Bußgeldkatalog 500 Euro (beim ersten Verstoß), 1000 Euro (beim zweiten Verstoß) oder 1500 Euro (beim dritten Verstoß), sowie 4 Punkte im Verkehrszentralregister vor. Darüber hinaus kann ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhängt werden. Liegen Anzeichen von Fahrunsicherheit vor oder wurde ein Unfall verursacht droht bereits bei einem Promillewert ab 0,3 Geld- oder Freiheitsstrafe, 7 Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis. Bei einem Promillewert von über 1,1 fallen diese Strafen sogar auch ohne Anzeichen von Fahrunsicherheit an. Wurde die Null-Promille-Regel für Fahranfänger nicht eingehalten, werden 250 Euro Bußgeld fällig.

