Aufgrund der Änderung der Sraßenverkehrsordnung tritt nach der Zustimmung des Bundesrates zum Gesetzeswerk in den nächsten Tagen nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt die novellierte Winterreifenpflicht in Kraft. Die Änderung der bisher als Winterreifenpflicht ausgelegten Norm war notwendig geworden, weil sie als zu unbestimmt galt und sich aus ihr nicht entnehmen ließ, unter welchen Umständen genau Winterreifen aufgezogen werden müssen; insofern konnte bei einem Verstoß kein Bußgeld verlangt werden (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, 09.07.2010, Az. 2 SsRs 220/09).
Autofahrer, die in der Zeit seit diesem Urteil gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift vorgegangen sind, haben also gute Karten, dass sie nicht zahlen müssen. Dies soll sich nun ändern. In der neuen Fassung ist festgelegt, dass in konkret gefährlichen Situation, nämlich Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Reif- oder Eisglätte und dementsprechend schlechten Straßenverhältnissen das Fahrzeug mit Winterreifen bestückt sein muss. Rein rechtlich betrachtet müssen jedoch keine Winterreifen verwendet werden, wenn das Fahrzeug nicht im konkreten Fall einer solchen gefährlichen Situation ausgesetzt ist, beispielsweise weil es den ganzen Winter über in der Garage steht.
Auch wer sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum lediglich parkt, wird vom Verbot nicht erfasst. Winterreifen sollen also nur dann notwendig sein, wenn auch tatsächlich das Risiko einer Gefährdung besteht; Oldtimer oder nicht benutzte Zweitwagen sollen nicht unter die Vorschrift fallen. Auch, wer sicher gehen kann, dass er nicht in eine der genannten Situationen gerät, braucht nicht zwingend Winterreifen zu montieren, was beispielsweise in schneearmen, warmen Gegenden der Fall sein kann. Faktisch wird das Verbot allerdings in den meisten Fällen darauf hinauslaufen, dass ab dem ersten Wintereinbruch durchgängig Winterreifen notwendig sind, sofern eine Benutzung des Fahrzeugs geplant ist.

