Frag den Anwalt! Sofort verbindliche Antwort. Den Preis bestimmen Sie.
» Mehr Informationen zur Rechtsauskunft
Einfach Ihre Frage online stellen und von einem Anwalt beantworten lassen.
» Jetzt einen Anwalt fragen
HilfreichNicht Hilfreich
Nötigung im Straßenverkehr, was tun?
Geschnitten werden nach einem Überholvorgang, sehr dichtes Auffahren, "Wegdrängeln" durch Lichthupe und Blinklicht, den Hintermann ausbremsen; diese Aktionen, die wohl jeder Verkehrsteilnehmer schon erlebt hat, erfüllen nicht selten den Tatbestand einer Nötigung. Dies muss nicht immer der Fall sein, sobald aber ein anderer Verkehrsteilnehmer durch Gewalt oder durch Drohung zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen gedrängt wird, also etwas tun muss, was er nicht wollte, liegt eine Nötigung vor. Durch Ausbremsen des Hintermanns, beispielsweise, wird dieser dazu gezwungen auch zu bremsen oder ggf. auszubremsen. Das Ausbremsen muss dabei so intensiv sein, dass es für den Hintermann nicht nur als lästig empfunden wird, sondern diesem keine andere Möglichkeit des Handelns lässt, da sonst eine Kollision drohen würde.
Grundsätzlich sind also die Fälle vom Tatbestand der Nötigung erfasst, in denen versucht wird den eigenen Willen "um jeden Preis" und ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer durchzusetzen. Bloßes Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes (Bundesgerichtshof, St 19, S. 263) oder Betätigen der Lichthupe (Oberlandesgericht Düsseldorf, NZV 1996, S. 288) reicht indes nicht aus. Es kommt maßgeblich auf die Dauer und die Intensität des Verhaltens an, mit dem versucht wird den anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Handlung zu zwingen.
Gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) kann bei Nötigung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Auch der Versuch ist strafbar. Da Nötigung im Straßenverkehr nicht zu den besonders schweren Fällen der Nötigung gehört, wird meistens eine Geldstrafe verhängt. Darüber hinaus kann der Führerschein entzogen werden. Ist man selbst der Genötigte ist es vor allem wichtig die Ruhe zu bewahren. Auf gar keinen Fall aus einem "erzieherischen" Willen heraus mit einem ähnlichen Verhalten kontern. Wer ebenfalls eine Nötigung begeht, macht sich genauso strafbar und hat keinesfalls eine mildere Strafe zu erwarten.
(VK, js)