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Schaden durch Schlagloch - wer zahlt dafür Schadensersatz?

Nach harten Wintermonaten bilden sich auf den Straßen häufig große Schlaglöcher. Wer diese zu schnell durchfährt, kann leicht sein Auto ernsthaft beschädigen. Radkappen oder Auspuffteile können so leicht beschädigt werden. Findige Autofahrer können leicht auf die Idee kommen, die Stadt für diese Schäden verantwortlich zu machen.

Stadt hat Verkehrssicherungspflicht für Schlaglöcher

Richtig ist dazu, dass die Stadt eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht für die Straßen hat. Das bedeutet, dass sie die Verkehrswege in Ordnung halten muss und etwaige Beschädigungen an den Straßen ausbessern muss. Das bedeutet aber nicht, dass das Schlagloch auch sofort ausgebessert sein muss, was ohnehin bei einer Vielzahl von Schlaglöchern nicht zeitnah möglich ist. Die Stadt erfüllt ihre Verkehrssicherungspflicht auch dadurch, dass sie Verkehrsschilder aufstellt, die auf die Schlaglöcher hinweisen oder ein Tempolimit vorsehen. Wird vor der Gefahr gewarnt, geht der Autofahrer daher meist leer aus (LG Trier, Az.: 11 O 134/02). Nur wenn die Stadt ihrer Pflicht zur Sicherung der Straßen nicht nachkommt, kann der Autofahrer eventuell Schadensersatz von der Stadt verlangen. Das gilt aber nur für besonders große Unebenheiten, denn mit Schlaglöchern von geringer Tiefe muss jeder Verkehrsteilnehmer rechnen (Oberlandesgericht Braunschweig, Az.: 3 U 47/02). Hat das Schlagloch hingegen eine Tiefe von 15-20 Zentimenter, so liegt in jedem Fall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, selbst wenn Schilder aufgestellt wurden (OLG Celle, Az.: 8 U 199/06).

Mangelhafte Wartung und Sicherung der Schlaglöcher

Wer versucht die Stadt zu verklagen, sollte zunächst das Schlagloch und die Sorgfaltspflichtverletzung der Gemeinde ausreichend dokumentieren, am besten mit Fotos. Entscheidend ist dann, ob die Gerichte eine Sorgfaltspflichtverletzung der Gemeinde anerkennen. So müssen beispielsweise Warnschilder dicht genug bei der Gefahrenstelle aufgestellt sein. Auch entbindet das Aufstellen eines Gefahrenschildes, die Gemeinde nicht davon, das Schlagloch schnellstmöglich zu entfernen (OLG Saarbrücken Az.: 4 U 185/09). Zudem sind die Gemeinden verpflichtet, die Straßen regelmäßig auf Schäden zu untersuchen (Landgericht Dresden, Az.: 16 O 1091/00).

(tw)

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