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Spielt es bei der Unfallhaftung eine Rolle, ob ich auf der falschen Spur gefahren bin?

Ja, bei der Nutzung von Sonderfahrstreifen. So entschied z.B. das Oberlandesgericht Hamm, dass „einen Autofahrer, der einen für Omnibusse vorgesehenen Sonderfahrstreifen benutzt, bei einem Zusammenstoß mit einem Linksabbieger eine Mithaftung trifft.“ Selbstverständlich ist der Linksabbieger hier wartepflichtig, doch treffe den Unfallgegner bei dem Zusammenstoß eine Mitschuld, schließlich habe er währenddessen widerrechtlich einen Sonderfahrstreifen benutzt.
Das Gericht bejahte im Einzelfall das Recht auf Schadensersatz nur zur Hälfte. Der Autofahrer nahm einen Sonderfahrstreifen, um an einem Stau vorbeizufahren, wonach er dann mit einer links abbiegenden Autofahrerin kollidierte. Wenigstens, so das Gericht, hätte der Autofahrer den Sonderfahrstreifen „äußerst vorsichtig“ befahren sollen. Zudem „hätte ihm bewusst sein müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht mit seinem ungehörigen Verhalten rechnen würden“ (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 213/00).
(js)
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