Unfall ohne Winterreifen: Muss die Versicherung zahlen?

Die Nichtbefolgung der Winterreifenpflicht führt nicht nur dazu, dass der Betroffene ein Bußgeld zahlen muss; er hat unter Umständen auch damit zu rechnen, dass er seinen Versicherungsschutz im Falle eines Unfalls verliert. Dies gilt sogar in der momentanen Übergangszeit, in der die Straßenverkehrsordnung noch nicht an die geänderte Auffassung in der Rechtsprechung angepasst ist, die die bisherige Regelung zur Winterreifenpflicht als zu unbestimmt und damit unwirksam ansieht. Bezüglich der Haftpflichtversicherung, die den Schaden des Unfallgegners reguliert, ist hier zwar nichts zu befürchten; diese wird in jedem Fall gezahlt.

Jedoch können die Versicherer im Fall des Bestehens einer Vollkaskoversicherung, die auch einen eventuellen eigenen Schaden regelt, je nach Grad des Verschuldens des Versicherten ihre Zahlungen reduzieren; unter Umständen kann dies sogar zur gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Fährt jemand bei Eisglätte und Schneetreiben mit Sommerreifen, ist wohl häufig grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, bei der die übliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen wird, so dass die Gefahr besteht, dass zumindest ein großer Betrag der Schadenssumme nicht ausgezahlt wird; die genaue Beurteilung ist allerdings vom Einzelfall abhängig (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, 10.07.2003, Az. 3 U 186/02). Zudem kann auch für den Fall, dass der Unfallgegner den Unfall verursacht hat, ein eigenes Mitverschulden des Geschädigten angenommen werden, wenn er im Winter mit Sommerreifen fährt, so dass der Gegner nur eingeschränkt haftet (Amtsgericht Trier, 21.03.1986, Az. 6 C 220/85).