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Verkehrsunfall: Kann man Schmerzensgeld verlangen?
Grundsätzlich wird nach deutschem Recht nur ein sogenannter Vermögensschaden ersetzt, d.h. eine Schadensposition die auch konkret bezifferbar und die tatsächlich nachweisbar ist. Dennoch ist es anerkannt, dass bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit auch ein Ersatz als Entschädigung für die erlittenen Schmerzen gezahlt wird. Dieses folgt aus § 253 Abs. 2 BGB. Für Ansprüche, die gegen den Halter geltend gemacht werden, findet sich auch eine Regelung in § 11 S. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verletzung und kann nicht pauschal an bestimmten Grenzen festgelegt werden. Im Zweifel wird der Richter die Höhe des Schmerzensgeldes daher schätzen. In der Praxis gibt es allerdings Tabellen, die für bestimmte Arten von Verletzungen auflisten, was andere Gerichte in der Vergangenheit an Schmerzensgeld zugesprochen haben. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Celle eine derartige Schmerzensgeldtabelle herausgeben. Dort waren beispielsweise für eine "Unterschenkelprellung, Handprellung, Thoraxprellung mit Hämatomen" 600 Euro zu zahlen. Für ein "schweres Schädelhirntrauma mit offener Keilbeinfraktur" waren ganze 255.645,94 Euro fällig. In der Regel sind in Deutschland aber relativ geringe Schmerzensgeldzahlungen üblich. Rekordsummen von mehreren Millionen wie beispielsweise in den Vreinigten Staaten, gibt es hier nicht. Für eine genauere Bezifferung ist es empfehlenswert einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
(BT, tw)