Was dürfen Polizisten bei der Verkehrskontrolle?

Fast jeder kennt es: Völlig unerwartet taucht ein Polizeiauto auf, die Kelle wird geschwungen und es wird zum Anhalten aufgefordert. Es folgt die Verkehrskontrolle, bei der man sich oft fragt: Was dürfen die Polizisten überhaupt?

Zunächst ist die Polizei gemäß § 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich befugt Verkehrsteilnehmer jederzeit und ohne besonderen Grund anzuhalten und Fahrer, Fahrtüchtigkeit, das Fahrzeug, die Ausstattung und Beladung sowie die Fahrzeugpapiere zu kontrollieren. Dabei ist den Anweisungen der Polizei soweit sie der Verkehrskontrolle dienen folge zu leisten. Zuwiderhandlungen, wie beispielsweise nicht anhalten, einfach die Türen verriegeln oder nicht aussteigen, sind als Ordnungswidrigkeiten verfolgbar oder sogar als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Zudem ist mit einem Bußgeld von 20 – 50 Euro und drei Punkten in Flensburg zu rechnen (Nr. 128, 129 Bußgeldkatalog). Das gilt auch schon, sobald eine Verkehrskontrolle in deutlicher Sichtweite ist. Einfach wenden und davonfahren oder vorher abbiegen ist daher ebenso nicht erlaubt. Werden bei der Kontrolle Ordnungswidrigkeiten, wie fehlender Führerschein oder keine vorschriftsmäßige Beleuchtung, festgestellt, so wird nach dem Bußgeldkatalog ein Bußgeld verhängt. Die Polizisten müssen dabei durch ihre Uniform oder ihr Fahrzeug als Polizisten deutlich erkennbar sein.

Die Polizei ist allerdings nicht dazu befugt, ohne konkreten Verdacht einen Atemalkoholtest durchzuführen oder eine Blutentnahme anzuordnen. Eine Anordnung zur Blutentnahme durch die Polizei darf nur erfolgen, wenn der Verdacht einer Straftat (meistens die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB) besteht und darüber hinaus eine gewisse Eilbedürftigkeit besteht, § 81a Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO). In der Praxis werden aber an die Eilbedürftigkeit oft nicht all zu hohe Anforderungen gestellt.

vom 27.04.2010