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Welche Vorfahrtsregeln gelten auf Parkplätzen, gilt auch hier rechts vor links?
Man stellt vielerorts fest, dass es einem Autofahrer heutzutage immernoch unklar ist, ob auf einem Parkplatz mit straßenähnlichen Fahrbahnmarkierungen stets die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gilt oder nicht.
Rechtlich gesehen, ist die "rechts vor links"-Regelung zwar richtig, es gilt schliesslich die StVO. Darauf sollte man sich als Autofahrer jedoch niemals 100% verlassen. So gilt auf Parkplätzen vielmehr das "allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme" gem. § 1 StVO (Straßenverkehrsordnung). Danach sind die vermeintlichen Vorfahrtsberechtigten immer dazu verpflichtet, ihre Geschwindigkeit so anzupassen und entsprechend umsichtig zu fahren, dass Ihnen jederzeit eine Abbremsung gelingt, um einen Autounfall aufgrund dessen zu verhindern.
Unterlässt dies ein Autofahrer "selbstsicher" und kollidiert dadurch mit einem anderen Fahrzeug, kann er sich nicht auf die "rechts vor links" - Regelung stützen, sondern haften stattdessen zu 50 %. Wenn beweisrechtlich sogar feststeht, dass man selbst mit äußerster Genauigkeit und ständiger Bremsbereitschaft fuhr, kann es durchaus vorkommen, dass in diesem Fall der andere gar 100 % des Schades trägt.
Nach dem Urteil vom Amtsgericht München liegt die "angemessene Geschwindigkeit" auf Parkplätzen durchschnittlich bei 10 km/h (Amtsgericht München, 16.02.2007, Az.: 343 C 28802/06). (js)
Rechtlich gesehen, ist die "rechts vor links"-Regelung zwar richtig, es gilt schliesslich die StVO. Darauf sollte man sich als Autofahrer jedoch niemals 100% verlassen. So gilt auf Parkplätzen vielmehr das "allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme" gem. § 1 StVO (Straßenverkehrsordnung). Danach sind die vermeintlichen Vorfahrtsberechtigten immer dazu verpflichtet, ihre Geschwindigkeit so anzupassen und entsprechend umsichtig zu fahren, dass Ihnen jederzeit eine Abbremsung gelingt, um einen Autounfall aufgrund dessen zu verhindern.
Unterlässt dies ein Autofahrer "selbstsicher" und kollidiert dadurch mit einem anderen Fahrzeug, kann er sich nicht auf die "rechts vor links" - Regelung stützen, sondern haften stattdessen zu 50 %. Wenn beweisrechtlich sogar feststeht, dass man selbst mit äußerster Genauigkeit und ständiger Bremsbereitschaft fuhr, kann es durchaus vorkommen, dass in diesem Fall der andere gar 100 % des Schades trägt.
Nach dem Urteil vom Amtsgericht München liegt die "angemessene Geschwindigkeit" auf Parkplätzen durchschnittlich bei 10 km/h (Amtsgericht München, 16.02.2007, Az.: 343 C 28802/06). (js)

