Frag den Anwalt! Sofort verbindliche Antwort. Den Preis bestimmen Sie.
» Mehr Informationen zur Rechtsauskunft
Werbung
Einfach Ihre Frage online stellen und von einem Anwalt beantworten lassen.
» Jetzt einen Anwalt fragen
Bewertung dieser Frage:
Bitte helfen Sie mit, die Qualität dieser Seite zu fördern. Bewerten Sie diese Antwort.
HilfreichNicht Hilfreich
HilfreichNicht Hilfreich
Wer auffährt hat Schuld, stimmt das?
Häufig hört man den Satz "Wer auffährt hat Schuld". Das ist juristisch aber blanker Unsinn. Wer Schuld hat richtet sich nicht danach, wer wem aufgefahren ist, sondern wer tatsächlich etwas für den Unfall kann.
Allerdings hat die Rechtsprechung eine Beweiserleichterung eingeführt. Steht ein Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Geschensablauf hinweist, so ist dieser Verlauf als bewiesen anzusehen. Daraus zieht der Bundesgerichtshof den Schluss, dass wer auffährt, in der Regel nicht den nötigen Abstand zum Vordermann eingehalten hat und deswegen die Kollision verursacht hat (BGH, VersR 64, 263).
Allerdings kann dieser Beweis des ersten Anscheins entkräftet werden, wenn der Auffahrende Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls auch beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschensablaufs ergibt (BGH NJW 1978, 2032). Kann der Auffahrende also beweisen, dass der Vorausfahrende plötzlich die Spur gewechselt hat (OLG Hamm, MDR 1998, 713) oder grundlos gebremst hat (OLG Köln DAR 95, 485), so muss nicht er für die Kosten aufkommen, sondern der Vordermann. (tw)
Allerdings hat die Rechtsprechung eine Beweiserleichterung eingeführt. Steht ein Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Geschensablauf hinweist, so ist dieser Verlauf als bewiesen anzusehen. Daraus zieht der Bundesgerichtshof den Schluss, dass wer auffährt, in der Regel nicht den nötigen Abstand zum Vordermann eingehalten hat und deswegen die Kollision verursacht hat (BGH, VersR 64, 263).
Allerdings kann dieser Beweis des ersten Anscheins entkräftet werden, wenn der Auffahrende Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls auch beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschensablaufs ergibt (BGH NJW 1978, 2032). Kann der Auffahrende also beweisen, dass der Vorausfahrende plötzlich die Spur gewechselt hat (OLG Hamm, MDR 1998, 713) oder grundlos gebremst hat (OLG Köln DAR 95, 485), so muss nicht er für die Kosten aufkommen, sondern der Vordermann. (tw)