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Falsche Kontonummer bei Überweisung eingegeben: Kann ich mein Geld zurückverlangen?

Wer bei einer Überweisung die falsche Kontonummer eingibt und dann das Geld fälschlicherweise an jemand falschen überweist, der hat in aller Regel schlechte Karten. Es stellt sich die Frage, ob er das Geld entweder von der Bank oder demjenigen zurückverlangen kann, der das Geld fälschlicherweise erhalten hat.

  • Rückzahlung vom falschen Empfänger
  • Vom falschen Empfänger kann der Überweisende das Geld grundsätzlich zurück verlangen. Ist dieser allerdings vermögenslos und hat das Geld schon ausgegeben, so scheiden Ansprüche natürlich aus. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Empfänger erkennen konnte, dass ihm das Geld nicht zustand. Ist das der Fall, so können Sie das Geld immer zurück verlangen, auch wenn dieses bereits ausgegeben wurde. Durfte der Empfänger hingegen davon ausgehen, dass ihm das Geld zustand, so kommt es darauf an wofür er das Geld ausgegeben hat. Wurden damit alltägliche Ausgaben getätigt, so steht Ihrem Rückzahlungsanspruch nichts im Wege. Werden hingegen außergewöhnliche Aufwendungen gemacht, die sich der Empfänger ohne Ihre Überweisung sonst nie hätte leisten können, so muss er das Geld nicht zurückzahlen (z.B. Luxusreise in die Karibik). In der Regel wird aber davon auszugehen sein, dass der Empfänger bei der Überweisung eines ihm völlig Unbekannten erkennen konnte, dass er das Geld nicht ausgeben darf.

  • Rückzahlung von der Bank
  • Ob man das Geld auch von der Bank zurückverlangen kann hängt entscheidend davon ab, ob eine normale Überweisung per schriftlichem Überweisungsträger oder ein Fall des Onlinebanking vorliegt. Bei schriftlichen Überweisungen ist die Bank nämlich verpflichtet den Zahlungsempfänger und die Kontonummer auf ihre Zusammengehörigkeit zu überprüfen. Wird diese Überprüfung nicht oder nicht richtig durchgeführt, so muss die Bank für den entstandenen Schaden aufkommen und Sie können das Geld zurückverlangen. Allerdings haben die Banken im September 2009 häufig ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geändert. Darin wird festgelegt, dass die Bank nun nicht mehr verpflichtet ist die Überweisungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

    Beim Onlinebanking besteht diese Pflicht ohnehin nicht. Das haben die Gerichte häufig entschieden (Amtsgericht München, Az.: 222 C 5471/07). Wer den Vorteil des Onlinebankings nutzen will, muss also ohnehin Risiko tragen. Ansprüche gegen die Bank scheiden daher aus.

    (tw)
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