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Fehlerhafte Bankberatung: Muss Bank auf Pressekritik an empfohlenen Geldanlagen hinweisen?

Wer sich zur Bank begibt und sein Geld anlegen möchte, schließt regelmäßig einen Beratungsvertrag mit dem Kreditinstitut. Die Bank ist im Rahmen dessen dazu verpflichtet, gewissenhaft die Anlagemöglichkeiten für den Kunden zu prüfen. Dabei muss sie nach dem Bundesgerichtshof mit "banküblichem kritischen Sachverstand" vorgehen (Bundesgerichtshof, 07.10.2008, Az.: XI ZR 89/07). Es ist insbesondere auf diejenigen Eigenschaften und Risiken hinzuweisen, die die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben können. Dazu gehören allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage aber auch die speziellen Risiken der Geldanlage, wie zum Beispiel das eines Währungs- oder Totalverlustes. Fehlen der Bank Kenntnisse über ein konkretes Risiko, so muss muss sie den Anlageinteressenten zumindest darauf hinweisen, dass sie zu einer realistischen Einschätzung nicht in der Lage ist. Kommt die Bank der Beratung nicht nach, so kann der Kunde Schadensersatz verlangen. Da der Kunde zumeist die Geldanlage nicht abgeschlossen hätte, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre, liegt sein Schaden in dem zwischenzeitlichen Kurs- und Zinsverlust.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass zur Erfüllung der Beratungspflichten auch die Kritik berücksichtigt werden müsse, die in der anerkannten Wirtschaftspresse an der Geldanlage geäußert wird. Bei einer privaten Anleihe muss daher über zeitlich vorangegangene und gehäufte Kritik berichtet werden, die zum Beispiel in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt oder der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erschienen sind. Auf vereinzelt gebliebene Publikationen, deren Erkenntnisse sich noch nicht durchgesetzt haben, muss hingegen nicht hingewiesen werden.

In dem konkreten Fall wurde den Klägern ein offener Immobilienfonds empfohlen, der sich als unrentabel erwies, sodass die Bankkunden von der Bank den vollen Anlagebetrag zurückforderten, weil sie schlecht beraten wurden. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass das Geld zurückzuzahlen war, da in der Presse schon zuvor gehäuft negative Berichte über das Finanzprodukt erschienen. (tw)
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