Reichen Prospekte bei riskanten Anlagen?
Gerade bei den heutigen Anlageformen, bei welchen auch für Privatpersonen möglich ist, aus einer Vielzahl von teilweise hochkomplexen und für den Laien nicht immer verständlichen Angeboten zu wählen, fragt es sich, ob die Banken, die die Anlagen vermitteln, eine Pflicht zur Aufklärung des Kunden trifft und wie diese Aufklärung erfolgen muss, sei es, dass es sich um einen Fonds, Immobilien oder konservative Geldanlagen handelt.
Hier ist grundsätzlich zu differenzieren: bei konservativen Anlagen, wie etwa Tagesgeld, Sparbüchern und ähnlichem, besteht eine Pflicht zur Aufklärung nur dann, wenn der Kunde besonders schutzwürdig erscheint, beispielsweise weil er sehr unerfahren in solchen Dingen ist oder es sich um eine sehr junge oder alte Person handelt. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auch beispielsweise bei der Finanzierung einer Immobilie sind weitergehende Informationen, so zur Rentabilität des Objekts, oder eine Aufklärung über spezielle Risiken grundsätzlich nicht erforderlich (so Oberlandesgericht Celle, 22.12.2003, Az. 3 W 63/03). Eine Ausnahme wird wohl gemacht, wenn der Bank positiv bekannt ist oder es sich ihr geradezu aufdrängen muss, dass das Objekt krass überteuert ist (vgl. Bundesgerichtshof, 29.04.2008, Az. XI ZR 221/07). Etwas anderes kann aber vertraglich vereinbart werden.
Stets eine Pflicht zur Aufklärung trifft Banken, die im Bereich des Wertpapierhandels tätig werden und solche Produkte anbieten, wie etwa Aktien, Fonds oder Anleihen. Hier ergibt sich die Aufklärungspflicht aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Hier muss dem Kunden auch klar und deutlich das Risiko der jeweiligen Anlage vor Augen geführt werden, die Risikobereitschaft des Anlegers muss von der Bank ermittelt und klargestellt werden, dass dieser letztlich auf dem gleichen Kenntnis- und Wissensstand ist wie die beratende Bank (vgl. Bundesgerichtshof, 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10). Kommt die Bank dieser Pflicht nicht nach, sind Schadensersatzansprüche möglich. Eine solche Aufklärung kann grundsätzlich auch über einen Prospekt erfolgen; ist dieser jedoch fehlerhaft oder reichen die dort gegebenen Informationen nicht aus, um den Kunden auf den besagten Wissensstand zu bringen, haftet die Bank trotzdem.
Insbesondere im Handel mit Wertpapieren gilt hierbei das Börsengesetz mit seinen Vorschriften zur Haftung für Verkaufsprospekte. Hier ist ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung von emissionsbegleitenden Banken für den Fall vorgesehen, dass ein Anleger aufgrund eines fehlerhaften Prospekts eine Aktie oder sonstiges Wertpapier kauft.

