Überlassen eines E-Bay-Accounts zum Verkauf gestohlener Waren - bin ich strafbar?

Leider werden über E-Bay häufiger gestohlene Waren verkauft. Überlässt jemand einem anderen seinen E-Bay Account, damit dieser darüber die Waren absetzen kann, so hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass darin eine Behilfe zum Diebstahl an den Sachen und eine Beihilfe zum Betrug der Käufer liegen kann. Zudem kann der Überlassende wegen Hehlerei (§ 259 StGB) oder wegen Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar sein.
In dem vom BGH entschiedenen Fall, hatte jemand seinem Bruder in zahlreichen Fällen seinen E-Bay-Account zur Verfügung gestellt, um ihm Verkäufe über das Internet zu erleichtern. Als der Bruder fragte, ob er den Account auch für das Absetzen gestohlener Waren verwenden könne, erklärte sich der Inhaber damit einverstanden. Nachdem die Käufer den Kaufpreis auf sein Konto gezahlt hatten, zahlte er das Geld an seinen Bruder aus. Der Bundesgerichtshof sah darin nach den Umständen des Falles lediglich eine Beihile zum Diebstahl, da der Bruder in seinem Entschluss die Ware zu entwenden bestärkt wurde, da nunmehr die Absatzmöglichkeit gesichert war. Zudem bejahte der Senat in seinem Beschluss, dass eine Beihilfe zum Betrug vorliege, da die Käufer nicht damit rechnen mussten, Diebesgut zu erwerben (Bundesgerichtshof vom 29.04.2008, Az.: 3 StR 148/08).