Eine Enterbung ist ein schwerwiegender Schritt, der dazu führt, dass eine eigentlich gesetzlich erbberechtigte Person, also beispielsweise die Kinder oder ein Ehegatte, nicht mehr nach der vorgesehenen Quote erbt. Vielmehr bekommt der Enterbte lediglich den so genannten Pflichtteil in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Als Beispiel kann eine Familie, bestehend aus Vater, Mutter und zwei Kindern angeführt werden, bei der das eine Kind beim Tod des Vaters enterbt wird: statt des gesetzlichen Erbteils in Höhe von 1/4 des Gesamtvermögens erhält das Kind lediglich 1/8 als Pflichtteil. Wie die restliche Vermögensmasse aufgeteilt wird, kann hier außer Betracht bleiben. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, unter welchen Umständen überhaupt enterbt werden kann. Das Gesetz geht hier grundsätzlich von der Testierfreiheit des Erblassers aus, er kann also prinzipiell frei entscheiden, wer sein Erbe wird und wer nicht. Daher reicht es für eine Enterbung im oben genannten Sinn auch aus, dass der Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass die jeweilige Person nichts erhalten oder ganz einfach andere Personen das Erbe bekommen sollen.
Anders ist die Frage zu beurteilen, ob einem Erbberechtigten auch ein etwaiger Pflichtteilsanspruch, der insbesondere den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zusteht, entzogen werden kann. Hier sieht das Gesetz eng umgrenzte Ausnahmetatbestände vor, um künftige Generationen nicht über Gebühr einzuschränken. So kann der Pflichtteilsanspruch nur noch verweigert werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte das Leben des Erblassers oder einer diesem nahe stehenden Person bedroht oder ein Verbrechen beziehungsweise schweres Delikt gegen diese verübt hat; weitere Gründe sind die böswillige Verletzung einer Unterhaltspflicht gegen den Erblasser oder die Begehung einer vorsätzlichen Straftat, die eine Erbschaft unzumutbar macht.
Daneben kann sich ein potentieller Erbe unter bestimmten Umständen als erbunwürdig erweisen. Die Erbunwürdigkeit muss durch Anfechtung durch denjenigen, der durch Wegfall der Erbenstellung des Erbunwürdigen begünstigt wäre, geltend gemacht werden. Gründe hierfür können beispielsweise die Tötung des Erblassers, die Verhinderung einer letztwilligen Verfügung oder die Begehung einer arglistigen Täuschung oder Drohung in Bezug auf eine letztwillige Verfügung sein. Liegt demgemäß die Feststellung der Erbunwürdigkeit vor, gilt die Erbschaft als nicht erfolgt.

