Erbengemeinschaft - was bedeutet das für mich? Was beachten?

In der Praxis finden sich häufig so genannte Erbengemeinschaften. Eine solche kommt dann zu Stande, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben eines Erblassers werden und damit Rechte und Pflichten übernehmen. Die einzelnen beteiligten Personen werden dabei als Miterben bezeichnet. Während die Vererbung von Geld meist unproblematisch ist und die Erbengemeinschaft auf Grund der einfachen Teilbarkeit keine große Rolle spielt, ist die Erbengemeinschaft bei der Vererbung von sonstigen Vermögenswerten, insbesondere bei Grundstücken, an mehrere Personen die Regel.Eine Erbengemeinschaft ist dabei von Beginn an nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Beendigung gerichtet. Daher gibt das Gesetz jedem Beteiligten den Anspruch, jederzeit deren Auflösung zu fordern. In der Praxis führt dies allerdings häufig zu Schwierigkeiten, da die Vermögenswerte grundsätzlich entsprechend der Erbquote aufgeteilt werden müssen und Streitigkeiten bezüglich dieser Teile auftauchen.

Während des Bestehens der Erbengemeinschaft sind einige Besonderheiten zu beachten. So erfolgt die Verwaltung der Erbmasse grundsätzlich gemeinschaftlich. Vorgesehen sind lediglich in bestimmten Notsituationen Eingriffsbefugnisse für einzelne Miterben, wenn ansonsten das Erbe schwerwiegend beeinträchtigt würde. So kann zum Beispiel bei einer dreiköpfigen Erbengemeinschaft zwar ein Miterbe eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks bei Hochwasser unter bestimmten Umständen allein entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind, um eine Überschwemmung zu verhindern; bei Fragen, die die Vermietung des Wohnhauses betreffen, ist hingegen wohl grundsätzlich eine gemeinschaftliche Entscheidung der Erbengemeinschaft notwendig (vgl. Bundesgerichtshof, 26.04.2010, Az. II ZR 159/09).

Ein einzelner Miterbe kann auch nicht über die Gegenstände der Erbmasse verfügen. Verfügungsbefugt ist er nur über seinen Anteil an der gesamten Erbmasse, bei oben genanntem Beispiel also über 1/3 des Gesamterbes. Diesen Anteil kann er dann auch nach bestimmten Regeln veräußern, nicht hingegen einzelne Gegenstände aus dem Erbe.