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Erbschaft ausgeschlagen - trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil?
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt diese als nicht erfolgt. Rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls gilt dann derjenige als Erbe, der Erbe geworden wäre, hätte der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt. Da die Voraussetzung für den Anspruch auf den Pflichtteil die Enterbung ist (siehe § 2303 I BGB), diese jedoch im Falle der freiwilligen Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben gerade nicht vorliegt - entfällt mit Ausschlagung der Erbschaft in der Regel auch der Anspruch auf den Pflichtteil. Das Gesetz bestimmt hierzu folgende Ausnahmefälle, in denen der Anspruch auf den Pflichtteil trotz Ausschlagung der Erbschaft bestehen bleibt:
- Der überlebende Ehepartner, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, kann die Erbschaft ausschlagen und behält neben seinem Anspruch auf Zugewinnausgleich seinen Anspruch auf den Pflichtteil.
- Der pflichtteilsberechtigte Erbe, dessen Erbschaft mit einem Vermächtnis, Auflagen, einer Testamentsvollstreckung, einer Teilungsanordnung oder einer Nacherbschaft belastet ist, ist berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen. (tw)
- Der überlebende Ehepartner, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, kann die Erbschaft ausschlagen und behält neben seinem Anspruch auf Zugewinnausgleich seinen Anspruch auf den Pflichtteil.
- Der pflichtteilsberechtigte Erbe, dessen Erbschaft mit einem Vermächtnis, Auflagen, einer Testamentsvollstreckung, einer Teilungsanordnung oder einer Nacherbschaft belastet ist, ist berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen. (tw)
