Meine Rechte...
- beim Anwalt
- als Arbeitnehmer
- als Autofahrer
- bei der Bahn
- als Bankkunde
- bei eBay
- bei der Eigentumswohnung
- als Erbe
- als Existenzgründer
- als Fahrradfahrer
- in der Fahrschule
- im Fitnessstudio
- als Fluggast
- beim Friseur
- auf ein Führungszeugnis
- an der Garderobe
- bei der GEZ
- beim Glücksspiel
- als Grundstückseigentümer
- mit Hartz-IV
- beim Inkasso
- bei Insolvenz
- im Internet
- als Käufer
- als Mieter
- als Nachbar
- bei der Pacht
- als Patient
- bei der Polizei
- als Praktikant
- als Privatpilot
- als Raucher
- im Restaurant
- beim Schlüsseldienst
- bei der Schufa
- bei Schweinegrippe
- als Schüler
- im Skiurlaub
- in sonstigen Fällen
- als Steuerzahler
- als Student
- im Taxi
- als Urlauber
- als Vermieter
- als Versicherter
- bei Wahlen
- als Webmaster
- auf Wohngeld
Bewertung dieser Frage:
Bitte helfen Sie mit, die Qualität dieser Seite zu fördern. Bewerten Sie diese Antwort.
HilfreichNicht Hilfreich
HilfreichNicht Hilfreich
Kann man einen Erbvertrag rückgängig machen oder aufheben?
Wie auch jeder andere Vertrag kann der Erbvertrag ebenfalls rückgängig gemacht werden. Hierzu gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
• Der Erbvertrag kann mit Zustimmung des vertraglich Bedachten aufgelöst werden (die Zustimmung bedarf einer notariellen Form!
• Der Erbvertrag kann gem. § 2290 BGB im Einvernehmen der Beteiligten durch eine neue Vereinbarung aufgehoben werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf auch der notariellen Form. Dabei treten neben den vertraglichen auch die einseitigen Verfügungen außer Kraft. Nach dem Tod eines der Beteiligten ist eine Aufhebung jedoch nicht mehr möglich.
• Jede Vertragspartei kann vom Erbvertrag wie von jedem anderen Vertrag grundsätzlich zurücktreten, wenn entsprechende Rücktrittsgründe vorliegen (z.B. die Nichterfüllung oder eine Verfehlung des Bedachten nach § 2294 BGB). Es kann auch im Erbvertrag selbst ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart werden. Die Rücktrittserklärung des Erblassers bedarf dabei der notariellen Form und muss höchstpersönlich erfolgen, die Erklärung des Bedachten kann jedoch formfrei erfolgen.
• Schließlich kann der Erbvertrag angefochten werden. Als Anfechtungsgründe kommen insbesondere Irrtum, Drohung und Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten in Betracht, §§ 2078 f. BGB. Es gelten die Regeln für die Anfechtung von Testamenten. Die Anfechtung durch den Erblasser muss auch höchstpersönlich erfolgen und bedarf der notariellen Form. (PU, tw)
• Der Erbvertrag kann mit Zustimmung des vertraglich Bedachten aufgelöst werden (die Zustimmung bedarf einer notariellen Form!
• Der Erbvertrag kann gem. § 2290 BGB im Einvernehmen der Beteiligten durch eine neue Vereinbarung aufgehoben werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf auch der notariellen Form. Dabei treten neben den vertraglichen auch die einseitigen Verfügungen außer Kraft. Nach dem Tod eines der Beteiligten ist eine Aufhebung jedoch nicht mehr möglich.
• Jede Vertragspartei kann vom Erbvertrag wie von jedem anderen Vertrag grundsätzlich zurücktreten, wenn entsprechende Rücktrittsgründe vorliegen (z.B. die Nichterfüllung oder eine Verfehlung des Bedachten nach § 2294 BGB). Es kann auch im Erbvertrag selbst ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart werden. Die Rücktrittserklärung des Erblassers bedarf dabei der notariellen Form und muss höchstpersönlich erfolgen, die Erklärung des Bedachten kann jedoch formfrei erfolgen.
• Schließlich kann der Erbvertrag angefochten werden. Als Anfechtungsgründe kommen insbesondere Irrtum, Drohung und Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten in Betracht, §§ 2078 f. BGB. Es gelten die Regeln für die Anfechtung von Testamenten. Die Anfechtung durch den Erblasser muss auch höchstpersönlich erfolgen und bedarf der notariellen Form. (PU, tw)

