Testament anfechten - ist das möglich?

Es kann immer wieder passieren, dass ein zunächst aufgesetztes Testament, das nach allgemeinen Regeln gültig ist, trotzdem nicht dem Willen des Erblassers entspricht, sei es, dass er sich über die Person des Erben oder andere Umstände getäuscht hat, sei es, dass er sich einfach verschrieben hat. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit der Anfechtung des Testaments vor. Anfechtungsberechtigt ist dabei nicht der Erblasser – dieser kann das Testament ja zu seinen Lebzeiten grundsätzlich jederzeit frei ändern – sondern sind die gesetzlich erbberechtigten Personen, also beispielsweise Ehegatten oder Kinder, deren Erbteil durch ein Testament beeinträchtigt werden kann. Der Anfechtungsberechtigte muss sodann einen Grund für die Anfechtung anführen. Hier ist der Gesetzgeber großzügiger als im Allgemeinen im Bürgerlichen Recht: zum einen kann der Anfechtende einen Erklärungs- oder Inhaltsirrtum des Erblassers geltend machen. Beim Erklärungsirrtum erklärt der Erblasser irrtümlich etwas nicht seinem Willen entsprechendes (Beispiel: Erblasser schreibt in seinem Testament, er wolle seinem Sohn Grundstück A vererben, meint aber Grundstück B), beim Inhaltsirrtum irrt der Erblasser über den Bedeutungsgehalt seiner Erklärung (Beispiel: der Erblasser denkt, sein Testament ist nicht rechtsverbindlich). Zudem kann sich ein Anfechtungsgrund aus einer arglistigen Täuschung oder Drohung ergeben. Im Gegensatz zu diesen allgemeinen Gründen spielt im Erbrecht auch der bloße Motivirrtum des Erblassers eine Rolle (Beispiel: Erblasser hat Testament nur im Vertrauen auf die Treue seiner Ehefrau für diese günstig ausgestaltet, ohne von deren Affäre zu wissen). Liegt sodann ein solcher Grund vor, kann der Anfechtungsberechtigte die Anfechtung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären.

Zu beachten ist daneben, dass hier der allgemeine Grundsatz des Vorrangs der Auslegung vor der Anfechtung gilt. Es ist demnach in besonderem Maße darauf zu achten, dass der tatsächliche Wille des Erblassers verwirklicht wird. Lässt sich dies auch dadurch erreichen, dass die im Testament getroffenen Aussagen so ausgelegt werden, wie es diesem Willen entspricht, ist eine Anfechtung nicht möglich.