Was erbt ein Ehegatte (mein Mann / meine Frau)?

Was beziehungsweise wie viel ein Ehegatte erbt, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Zunächst ist die gesetzliche Erbfolge zu beachten, die maßgeblich ist, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Hier sieht das Gesetz grundsätzlich eine gestufte Erbfolge vor, je nach dem, wer neben dem Ehegatten noch zum Erben berufen ist. Demnach erhält der Ehegatte ein Viertel der Erbmasse neben so genannten Erben der ersten Ordnung, also Kindern des Erblassers, und die Hälfte neben Erben der zweiten Ordnung, also Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen. Sind Erben dieser beiden Ordnungen neben dem Ehegatten nicht vorhanden, erbt der Ehegatte allein.

Sodann ist der von den Ehegatten gewählte eheliche Güterstand zu berücksichtigen. Lebten die Ehegatten im so genannten Zugewinnausgleich, dem gesetzlichen Güterstand, der automatisch eintritt, sofern nichts anderes vereinbart wird, erhält der Ehegatte zusätzlich einen gesetzlichen Erbteil in Höhe von einem Viertel der Erbmasse.

Dem Ehegatten steht auch das Recht zu, die Erbschaft einfach auszuschlagen; macht er davon Gebrauch, wird ein aus dem Scheidungsrecht bekannter Zugewinnausgleich, also ein Vergleich des Zugewinns der beiden Ehegatten seit Eingehung der Ehe und eine daraus resultierende Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte des Überschusses, durchgeführt. Zudem kann der Ehegatte einen Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, verlangen.

Daneben kann der Ehegatte den so genannten Dreißigsten, einen Anspruch gegen den Erben auf Gewährung des bisher vom Verstorbenen bezogenen Unterhalts innerhalb der ersten dreißig Tage nach dem Erbfall, und den Voraus, also Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, verlangen.

Etwas anders verhält sich die Lage bei Wahl des Güterstands der Gütertrennung. Hier gilt die Besonderheit, dass der Ehegatte neben ein oder zwei Kindern des Erblassers mit diesen zu gleichen Teilen erbt. Sind etwaige Kinder bereits vorverstorben, erben deren Abkömmlinge neben dem Ehegatten ebenfalls zu gleichen Teilen. Ansonsten gelten die erwähnten Regelungen.