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Welche Wirkung hat ein Erbschein?
Der Erbschein hat eine sogenannte Legitimationswirkung. Wer im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, kann auch seine dort bezeichnete Rechtsstellung Dritten gegenüber ausüben. Er kann also z.B. die Nachlassgegenstände in Besitz nehmen, er kann sie nutzen oder verkaufen. Allerdings bedeutet die Ausstellung des Erbschein nicht zwingend, dass der Bezeichnete tatsächlich der (Allein-)Erbe ist, denn es können auch nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer Einschränkung seiner Rechtsstellung führen (z.B. können sich weitere Erben melden, denen ebenfalls ein Teil des Nachlasses zusteht, oder es kann ein neueres Testament des Erblassers auftauchen, das etwas anderes bestimmt).
Bereits vorgenommene Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf die Wirksamkeit des Erbscheins vertraut hatten und beispielsweise Gegenstände vom durch den unrichtigen Erbschein legitimierten Erben kauften bleiben jedoch wirksam, wenn der Dritte von der Unwirksamkeit des Erbscheins nichts wusste und im guten Glauben war. (PU, tw)
Bereits vorgenommene Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf die Wirksamkeit des Erbscheins vertraut hatten und beispielsweise Gegenstände vom durch den unrichtigen Erbschein legitimierten Erben kauften bleiben jedoch wirksam, wenn der Dritte von der Unwirksamkeit des Erbscheins nichts wusste und im guten Glauben war. (PU, tw)
