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Wer hat einen Anspruch auf den Pflichtteil im Erbfall? Verjährung des Anspruchs?
Gemäß § 2303 BGB sind grundsätzlich die Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers pflichtteilsberechtigt, wenn diese vom Erblasser enterbt wurden. Zu beachten ist jedoch, dass Eltern und entferntere Abkömmlinge nicht pflichtteilsberechtigt sind, soweit ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, seinen Pflichtteil verlangen kann oder die Erbschaft annimmt. Da Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder, Ur-Enkelkinder) Erben erster Ordnung sind und grundsätzlich die Eltern des Erblassers (Erben zweiter Ordnung) von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, sind die Eltern also erst pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind oder diese ihre Erbschaft ausschlagen und ihre Pflichtteilsberechtigung verlieren (siehe hierzu: gesetzliche Erbfolge). Zu beachten ist, dass Pflichtteilsberechtigte nicht Erben sind. Sie haben lediglich gegen den Erben einen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch unabhängig von seiner Kenntnis in 30 Jahren nach Eintritt des Erbfalls. (tw)
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch unabhängig von seiner Kenntnis in 30 Jahren nach Eintritt des Erbfalls. (tw)

