Einem Testament kann in vielen Fällen eine überragend wichtige Bedeutung zukommen, vor allem bei entsprechender Höhe der Erbmasse. Daher ist die Errichtung des Testaments an vielfältige formelle Vorschriften gebunden, auch um dem Erblasser die Wichtigkeit seines Vorhabens vor Augen zu führen. So sind ohnehin nur Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und frei von geistigen Störungen sind, überhaupt testierfähig. Der angehende Erblasser muss zudem mit Testierwillen handeln, er muss also wissen, dass er eine letztwillige Verfügung trifft und das auch wollen.Das Testament kann sodann grundsätzlich eigenhändig errichtet werden. Eine Ausnahme bilden Minderjährige unter 18 Jahren sowie Analphabeten: sie dürfen kein eigenhändiges Testament errichten, sondern müssen einen Notar konsultieren. Das selbst verfasste Testament muss auch vollständig selbst geschrieben und unterschrieben sein. Eine Orts- und Zeitangangabe ist hingegen nicht zwingend notwendig. Auch ist es durchaus möglich, sich bei der Niederschrift beispielsweise durch das Halten der Hand unterstützen zu lassen; dies darf jedoch nicht so weit gehen, dass die fremde Person die Hand des Erblassers führt, so dass die Schrift von dieser stammt. Erstreckt sich das Testament über mehrere Seiten, sollten die Blätter entweder durchnummeriert oder einzeln unterschrieben sein. Nur so ist die so genannte Abschlussfunktion der Unterschrift des Erblassers gewahrt. Werden mehrere Testamentsblätter in einem Briefumschlag aufbewahrt, genügt die Unterschrift auf diesem allein dann, wenn ein enger innerer Zusammenhang zwischen den Blättern und dem Umschlag zu bejahen ist.
Ein Gang zum Notar ist hierbei kein Muss, bietet sich allerdings vor allem bei hohen Vermögensmassen an.

