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Wie wird ein Erbvertrag abgeschlossen? Form beachten: Muss man zum Notar?

Der Erbvertrag kann zwischen dem Erblasser und jedem beliebigen Dritten abgeschlossen werden. Eine Verwandtschaft oder Ehe ist dazu nicht erforderlich.
Der Erbvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit allerdings der notariellen Form und kann daher gem. § 2276 Abs. 1 BGB nur zur Niederschrift beim Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen werden. Der Erblasser muss gem. § 2274 BGB seine Erklärung persönlich abgeben, darf also nicht durch einen Dritten vertreten werden. Die andere Vertragspartei kann sich vertreten lassen. Ferner müssen die Vertragsparteien grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig sein. Das bedeutet, dass derjenige, der z.B. geisteskrank geworden ist oder unter Betreuung steht, keinen Erbvertrag mehr schließen kann.
Wird der Erbvertrag vor dem Notar geschlossen, so nimmt dieser den Vertrag grundsätzlich in amtliche Verwahrung. Über die Verwahrung wird sodann ein Verwahrungsschein ausgestellt.

Übrigens: Wird ein Ehevertrag geschlossen, so kann der Erbvertrag auch in derselben Urkunde damit verbunden werden, § 2276 Abs. 2 BGB.
(PU, tw)
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