Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament. Was bedeutet das?

Im Berliner Testament können Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sozusagen eine gemeinschaftliche Erbfolge vereinbaren, indem sie sich gegenseitig als Erben und eine dritte Person als letzten Erben einsetzen. Dabei bestehen verschiedene Modelle für die rechtliche Abwicklung dieser Rechtsfolge, die so genannte Trennungs- und die so genannte Einheitslösung. Bei erstgenannter wird der überlebende Ehegatte zunächst lediglich zum Vorerben, also gewissermaßen Verwalter des Erbteils des verstorbenen Erblassers. Bei dessen Tod wird dann der benannte Dritte zum voll berechtigten Nacherben beider Erbmassen. Bei der Einheitslösung hingegen setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Vollerben ein, der überlebende Ehegatte wird voll berechtigter Erbe; weitere Erben können zu Schlusserben gemacht werden. Ziel ist bei beiden Gestaltungsmöglichkeiten, das Vermögen des Erstversterbenden zunächst dem überlebenden Ehegatten zukommen zu lassen, um die Erbmasse nach dessen Tod einem Dritten zuzuwenden.

Die Wiederverheiratungsklausel setzt nun bereits bei der Übertragung des Vermögens an den überlebenden Ehegatten beziehungsweise dessen Erbenstellung an. Sie bedeutet grundsätzlich, dass nicht der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederheirat, sondern sofort der Dritte, meist die Abkömmlinge des Verstorbenen, zum Erben werden soll. An einer solchen Wirkung hat der verstorbene Ehegatte ein schützenswertes Interesse, da häufig zu befürchten ist, dass der überlebende Ehegatte bei einer Wiederheirat beispielsweise die gemeinsamen Kinder als bedachte Dritte zu Gunsten des neuen Ehegatten vernachlässigt. Es geht dementsprechend nicht darum, dem überlebenden Ehegatten sein Recht auf eine neue Liebe zu verwehren, sondern vielmehr, das eigene Vermögen des verstorbenen Ehegatten ungeschmälert auf den vorher bestimmten Dritten zu übertragen. Daher wird eine solche Klausel grundsätzlich als wirksam erachtet.

Bei der oben angeführten Trennungslösung bedeutet die Wiederverheiratungsklausel nun, dass der Nacherbfall nicht erst mit dem Tod des Überlebenden, sondern bereits mit der Wiederheirat eintritt. Bei der Einheitslösung hingegen soll die Vollerbenstellung des überlebenden Ehegatten nur dann eintreten, wenn nicht wieder geheiratet wird; zudem ist für den Fall der Nichteinhaltung häufig vereinbart, dass der Ehegatte lediglich Vorerbe und die Kinder Nacherben sind. Falls der Ehegatte sich nicht daran hält, tritt der Nacherbfall ein, die Kinder werden zu Erben. Dem Ehegatten bleibt sein gesetzlicher Erbteil.

vom 04.02.2011