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Fantasiename bei GbR erlaubt?

Wenn man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründet, so fragt sich ob man dieser auch einen eigenen Namen geben darf.

Der Gesetzgeber ging seinerzeit davon aus, dass der Name einer GbR lediglich aus den Namen der Gesellschafter gebildet wird und der Zusatz GbR angehängt wird. Insofern würde bei der Gründung einer Gesellschaft von Herrn Maier und Frau Müller der Gesellschaftsname "Maier und Müller GbR" lauten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings in einem Urteil dieses Bild des Gesetzgebers erweitert. Demnach hat eine GbR das umfassende Recht, sich einen eigenen Namen zu geben. Insofern darf die GbR jeden erdenklichen Namen führen, also auch Fantasienamen. Dieses stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das Firmenrecht der Kaufleute dar. Demnach dürfen nur Kaufleute eine eigene "Firma" führen, wobei unter Firma der Name des Kaufmanns verstanden wird. Insofern spricht man beim Namensrecht der GbR auch von der "Firma des kleinen Mannes". Jedoch hat das Gericht auch klar gestellt, dass andere Vorschriften nicht verletzt werden dürfen. Daher darf der Name insbesondere folgendes nicht:


• ein "&" enthalten, da dieses den Kaufleuten vorbehalten ist,
• den Zusatz "Partnerschaft" oder "Partner" enthalten,
• gegen die guten Sitten verstoßen,
• über den Geschäftsgegenstand, den Umfang oder die Größe und Leistungsfähigkeit bzw. Marktbedeutung des Geschäftes täuschen,
• zur Verwechselung mit anderen Gesellschaften führen.


Zudem muss immer die Bezeichnung GbR oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts dem Namen angefügt werden. Dabei empfielt es sich die Langform zu nehmen, da Gerichte teilweise die Abkürzung GbR nicht für ausreichend erachtet haben - angeblich solle niemand wissen, was sich hinter einer GbR verberge. (tw)
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