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Für welche Gewerbearten ist eine besondere Erlaubnis erforderlich?

Trotz der Gewerbefreiheit muss in einigen Tätigkeitsfeldern eine gesonderte Zulassungsvoraussetzung erfüllt sein, bevor man die Arbeit in diesem Gewerbe aufnehmen darf. Eine gesonderte Genehmigung braucht man in risikoreichen Tätigkeiten oder dort, wo es um besonders private oder ähnliche Dinge geht. Solche Sonderzulassungen haben meist hohe Anforderungen.

Spezielle Erlaubnisformen gibt es in folgenden Gewerbezweigen:

  • Im Reisegewerbe ist zusätzliche eine Reisegewerbekarte erforderlich (§ 55 Gewerbeordnung)
  • Der Betrieb einer Spielhalle benötigt eine Sondererlaubnis der zuständigen Behörde § 33c Gewerbeordnung)
  • Die Tätigkeit als Makler oder Anlageberater muss separat genehmigt werden (§ 34c Gewerbeordnung)
  • Die Versicherungsgvermittlung bedarf einer eigenständigen Genehmigung gem. § 34d Gewerbeordnung.
  • Der Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und giftigen Substanzen bedarf einer gesonderten Konzession.
  • Der Betrieb spezieller handwerklicher Berufe wie die Tätigkeit als Bäcker, Optiker, Dachdecker, Braumeister unterliegen unterschiedlichen Zusatzvoraussetzungen welche in der Handwerksordnung normiert sind. So muss in den meisten Handwerksbetrieben ein Unternehmer die Meisterprüfung abgelegt haben. Es gibt jedoch auch handwerkliche Tätigkeiten die ohne Meister auskommen, Anlage B der Handwerksordnung.

Aufgrund der Vielfältigkeit der Berufszweige kann eine Auflistung nicht abschließend sein. Genaueres kann bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern erfragt werden.

(BT, js)
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