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Pflichtangaben in Geschäftspost, was muss ich beachten?
Verschicken sie geschäftliche Korrespondenz müssen Sie beachten, dass das Gesetz zahlreiche Pflichtangaben vorschreibt. Je nachdem, ob sie als offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) am Geschäftsverkehr teilnehmen, gelten unterschiedliche Vorschriften. Auch wenn sie lediglich ein Kleingewerbe betreiben müssen gewisse Vorgaben beachtet werden.
Befolgen Sie diese nicht, so stellt das in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt werden kann. Glücklicherweise hat das Oberlandesgericht Brandenburg klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Pflichtangaben aber keine wettbewerbswidrige Handlung ist, da das Nichtbefolgen von Pflichtangaben nur unerheblich ist. Daher können Mitbewerber auch keine teuren Abmahnungen verschicken (OLG Brandenburg, 10.07.2007, Az.: 6 U 12/07).
Kleingewerbetreibende
Kleingewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb nur einen geringen Umfang hat und daher kein Handelsgewerbe ist, haben sich an die Vorschriften aus § 15b Gewerbeordnung (GewO) zu halten. Diese müssen müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben.
Im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, oHG, KG
GmbH & Co.KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG etc.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Aktiengesellschaft (AG)
Befolgen Sie diese nicht, so stellt das in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt werden kann. Glücklicherweise hat das Oberlandesgericht Brandenburg klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Pflichtangaben aber keine wettbewerbswidrige Handlung ist, da das Nichtbefolgen von Pflichtangaben nur unerheblich ist. Daher können Mitbewerber auch keine teuren Abmahnungen verschicken (OLG Brandenburg, 10.07.2007, Az.: 6 U 12/07).
Kleingewerbetreibende
Kleingewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb nur einen geringen Umfang hat und daher kein Handelsgewerbe ist, haben sich an die Vorschriften aus § 15b Gewerbeordnung (GewO) zu halten. Diese müssen müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben.
Im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, oHG, KG
- die im Handelsregister eingetrage Firma
- bei Einzelkaufleuten "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" bzw. die Abkürzung "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."
- bei offenen Handelsgesellschaften die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" bzw. die Abkürzung "oHG"
- bei Kommanditgesellschaften die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" bzw. die Abkürzung "KG"
- der Ort der geschäftlichen Niederlassung
- nicht nötig sind Vor- und Nachname des Inhabers
GmbH & Co.KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG etc.
- es gelten die gleichen Angaben wie bei der oHG bzw KG
- ist keine natürliche Person Gesellschafter, so muss auch die Firma dieser juristischen Person angegeben werden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Rechtsform
- Sitz der Gesellschaft
- das Registergericht
- die Nummer unter der die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen ist
- alle Geschäftsführer
- bei Bestehen eines Aufsichtsrates Vor- und Nachname des Vorsitzenden
Aktiengesellschaft (AG)
- Rechtsform(tw)
- die im Handelsregister eingetragene Firma
- das Registergericht
- die Nummer unter der die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen ist
- alle Vorstandsmitglieder
- bei Vor- und Nachname des Vorsitzenden des Aufsichtsrates
