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Pflichten durch Eintragung im Handelsregister?

Mit der Handelsregistereintragung erwirbt man neben diversen Vorteilen auch einige Pflichten, da man nunmehr den strengen rechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) untergeordnet ist. So sollte beachtet werden, dass

  • ein Kaufmann ohne schuldhaftes Zögern nach Erhalt der Ware diese untersuchen und bei Mängeln rügen muss, da sonst die Gewährleistung erlischt,
  • Geschäftsbriefe Pflichtangaben enthalten müssen, wie den vollständigen Firmennamen, den Sitz und die Handelsregisternummer,
  • bei Übernahme und Fortführung eines Handelsgewerbes unter bestehendem Firmennamen eine Haftung für Altverbindlichkeiten entsteht, welche aber durch einen zusätzlichen Registereintrag ausgeschlossen werden kann,
  • man einer strengeren Buchführungspflicht unterliegt, jährlich bilanzieren und eine Inventur durchführen muss, es sei denn man hat in zwei Geschäftsjahren hintereinander weniger als 50000 Euro Gewinn und 500000 Euro Umsatz gemacht,
  • durch eine Eintragung die eingetragenen Tatsachen zum Schutz des geschäftlichen Verkehrs als wahr gelten, auch wenn sie nicht mehr in der registrierten Art bestehen,
  • man als Kaufmann schneller Verträge schließt und Vertragsbedingungen, die nach einer Verhandlung schriftlich bestätigt werden Vertragsbestandteil werden, wenn ihnen im Fall eines Fehlers nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  • man sich vertraglich bindet, wenn man einem Angebot innerhalb des kaufmännischen Betriebes nicht widersprich sondern schweigt.
(BT, js)
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