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Was ist eine offene Handelsgesellschaft (oHG)?

Eine offene Handelsgesellschaft ist laut § 105 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) eine Gesellschaft, in der sich zwei oder mehrere Personen zusammengeschlossen haben und deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Ihr Interesse liegt also darin kommerziell und gewinnorientiert auf dem Markt tätig zu sein, in Abgrenzung zur bloßen GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), welche lediglich nicht-gewerbliche Zwecke verfolgt. Zum Vertragsschluss reicht eine mündliche Absprache aus, da keine besondere Vertragsform vorgesehen ist. Allerdings kann die Schriftform aus Beweiszwecken sinnvoll sein.

Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften wie der AG (Aktiengesellchaft) oder der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) benötigt die oHG keinerlei Basiskapitaleinlage, da die Gesellschafter selbst in vollem Umfang und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften und die Haftsumme nicht auf die Höhe der Einlage beschränkt ist. Die oHG muss grundsätzlich im Handelsregister eingetragen werden, § 106 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB).

Jeder geschäftsführende Gesellschafter ist dazu berechtigt die geschäftliche Führung der oHG innerhalb der Gesellschaft autonom von anderen Gesellschaftern vorzunehmen, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass alle Gesellschafter nur gemeinsam geschäftsführend tätig werden dürfen.

Gleichzeitig kann auch jeder Gesellschafter einzeln die Gesellschaft vertraglich binden und als ihr Stellvertreter im Geschäftsverkehr auftreten, ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter einholen zu müssen.

(BT, js)
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