Welche rechtlichen Grundlagen bei der Namenswahl berücksichtigt werden müssen richtet sich nach Art und Umfang des Unternehmens. Betreibt man ein Handelsgewerbe, so ist man Kaufmann und hat die namensrechtlichen Besonderheiten des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu beachten.
Der Name eines kaufmännischen Unternehmens ist die sogenannte Firma, mit der ein Kaufmann im geschäftlichen Verkehr auftritt.
Bei der Wahl des Namens hat der Gesetzgeber dem Unternehmer zwar größtmögliche Freiheit gelassen, gleichwohl aber ein paar Rahmenbeschränkungen festgelegt. So regeln die §§ 17 ff. Handelsgesetzbuch (HGB):
Der Name:
- muss sich von anderen Unternehmen der gleichen Branche unterscheiden
- darf keine irreführenden Angaben enthalten
- muss die tatsächliche Rechtsform erkennen lassen, also ob es sich bei dem Unternehmen um eine GmbH, oHG o.ä. handelt.
Ob man ein Handelsgewerbe betreibt, hängt von Art und Umfang der Tätigkeit ab und ist Einzelfallfrage.
Ist man Nicht-Kaufmann, so führt man keine Firma, sondern trägt lediglich eine "Geschäftsbezeichnung". Damit unterliegt man weniger strengen Regelungen. Man sollte bei der Namenswahl beispielsweise beachten:
- Nicht den Eindruck zu erwecken man betreibe eine "Firma",
- Keine falschen Vorstellungen über Größe und Umfang des Unternehmens zu erwecken
- Keine Namensrechte anderer verletzen.
Zudem kann man als Nicht-Kaufmann auch sogenannte Geschäfts- oder Etablissement-Bezeichnungen führen ("Karl Quellwasser Getränkehandel").
vom 16.02.2010