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Welche Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht gibt es?

Ist ein Radweg faktisch nicht benutzbar, so entfällt die Benutzungspflicht (LG Oldenburg, vom 29.07.1952, VkBl. 53, 190). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Radweg zugeparkt ist oder durch Baustellen oder mangelnde Schneeräumung nicht passierbar ist. Dann muss allerdings auf die Straße ausgewichen werden. Der Gehweg darf nicht genutzt werden.

Ist der Radweg allerdings lediglich zu schmal oder zu unübersichtlich und damit gefährlich, so entfällt die Radwegbenutzungspflicht nicht. Dazu existiert eine Verwaltungsvorschrift zur StVO, die Mindestanforderungen an Radwege stellt. Demnach muss die Oberfläche so gestaltet sein, dass eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist. Untergrabungen durch Wurzeln und große Schlaglöcher erfüllen diese Anforderungen nicht.
Ferner muss auch die Führung des Radweges klar und absehbar sein und darf den Radfahrer nicht gefährden. Für die Breite gilt:

• baulich angelegte Radwege müssen möglichst 2,00 m, mindestens 1,50 m breit sein
• Radfahrstreifen inklusive der Breite der weißen Linie (Zeichen 295) 1,85 m, mindestens jedoch 1,50 m
• gemeinsame Fuß- und Radwege innerorts mindestens 2,50 m, außerorts 2,00 m
• getrennte Fuß- und Radwege, für den Radweg mindestens 1,50 m, für den Fußweg gibt es keinen Mindestwert.

Entspricht der Radweg diesen Kriterien nicht, so ist er gegebenenfalls rechtswidrig, jedoch muss der Bürger so lange den Radweg weiter benutzen, bis die Behörde das Schild entfernt hat oder ein Gericht das Verkehrsschild für unwirksam erklärt hat.

Im Übrigen muss der Radweg auch dann nicht benutzt werden, wenn er keine Auf- bzw. Abfahrten hat. (tw)
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