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Schild: Betreten bei Schnee und Eis auf eigene Gefahr - ist das wirksam?
Stellt der Grundstückseigentümer ein Schild auf, auf dem es heißt "Betreten bei Schnee und Eis auf eigene Gefahr", so ist dieses unwirksam. Das Schild kann nicht dazu führen, dass dieser von der Pflicht zur Räumung befreit ist. Solange die Fläche öffentlich zugänglich ist, ist der Eigentümer nämlich durch die Satzung der Gemeinde dazu verpflichtet der Streupflicht nachzukommen. Dieses kann er nicht durch ein bloßes Schild umgehen.
Teilweise gibt es auch Schilder an Parkplätzen, die lauten "Bei Schnee und Eis wird weder geräumt noch gestreut". Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat aber klargestellt, dass auch ein solches Schild unwirksam ist - jedenfalls dann, wenn für die Benutzung ein Entgeld verlangt wird und man die Stellfläche nicht mit wenigen Schritten auf dem Bürgersteig erreichen kann (Oberlandesgericht Karlsruhe, 22.09.2004, Az.: 7 U 94/03). (tw)
Teilweise gibt es auch Schilder an Parkplätzen, die lauten "Bei Schnee und Eis wird weder geräumt noch gestreut". Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat aber klargestellt, dass auch ein solches Schild unwirksam ist - jedenfalls dann, wenn für die Benutzung ein Entgeld verlangt wird und man die Stellfläche nicht mit wenigen Schritten auf dem Bürgersteig erreichen kann (Oberlandesgericht Karlsruhe, 22.09.2004, Az.: 7 U 94/03). (tw)