Ob Stromleitung oder Abwasserkanal, ob neuer Gehweg: die öffentliche Hand oder auch private Unternehmen, beispielsweise Stromversorger, sind oftmals darauf angewiesen, zur Versorgung der Bevölkerung auch private Grundstücke zu bebauen. Doch nicht immer ist der Eigentümer des Grundstücks damit einverstanden, dass Leitungen oder Straßen auf seinem Besitztum gebaut werden. Allerdings liegt es meist nicht im Ermessen des Grundstückseigentümers, ob die betreffenden Leitungen oder Ähnliches gebaut werden. Es handelt sich hierbei, je nach dem, ob der Eingriff in Grundstücke abstrakt und grundsätzlich für jeden gültig erfolgt, entweder um eine Maßnahme, die den Nutzen des Eigentums lediglich in zulässiger Weise beschränkt, da im Gegenzug eigene Vorteile erlangt werden, so beispielsweise bei der allgemeinen Pflicht zur Duldung von Stromleitungen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, 28.04.2010, Az. VIII ZR 223/09). Hier ist dann nicht einmal eine Entschädigung zu zahlen. Wird konkret in das individuelle Eigentum eingegriffen, liegt demgegenüber eine entschädigungspflichtige Enteignung vor, die trotz des negativ besetzten Begriffs nicht illegal ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn speziell eine Stromleitung auf einem Grundstück gelegt und dazu eine so genannte Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden soll.
In jedem Fall muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden und die Maßnahme dem Allgemeinwohl dienen; so darf nicht das komplette Grundstück über Jahre hinweg in eine Baustelle verwandelt werden, um eine unbedeutende Nebenleitung zu verlegen. Die Unterscheidung zwischen den beiden Instituten ist schwierig und fließend; die öffentliche Hand wird auch meist versuchen, eine gütliche Einigung zustande zu bringen. Die hier aufgestellten Grundsätze lassen sich auch auf andere Sachverhalte, wie Straßen oder Abwasserkanäle, übertragen. Solange die dargestellten Voraussetzungen allerdings eingehalten werden, muss der Eigentümer die Eingriffe in sein Grundstück dulden.

