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Darf ich im Laden die Verpackung öffnen oder muss ich die Ware dann kaufen?

Teilweise finden sich Schilder in Läden, auf denen steht: „Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf“. Diese Schilder sind vom Oberlandesgericht Düsseldorf für unwirksam erklärt worden. Der Kunde muss also nichts kaufen, auch wenn er die Verpackung geöffnet hat.


Er kann jedoch dazu verpflichtet sein dem Verkäufer den Schaden zu ersetzen, der durch das Öffnen entsteht. Dieser liegt in der Regel unterhalb des Wertes für die Kaufsache, kann aber – je nach Einzelfall – auch so hoch wie der Kaufpreis der Ware sein. Dabei kommt es darauf an, wie schwerwiegend der Schaden ist. Wird die Ware durch das Öffnen unverkäuflich (Öffnen von Gurkengläsern im Supermarkt), so muss der gesamte Wert der Ware erstattet werden. Wird die Ware selbst durch das Öffnen beschädigt (Öffnen des Kartons mit einem Messer und zerkratzen der Ware), so muss der dadurch entstehende Wertverlust ersetzt werden. Lässt sich die Ware hingegen ohne Probleme wieder verschließen, so muss der öffnende Kunde nichts zahlen. (tw)
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