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Der Verkäufer nimmt die mangelhafte Sache nicht zurück. Kann ich die Anwaltskosten vom Verkäufer verlangen?

Nimmt der Verkäufer die mangelhafte Sache nicht zurück – aus welchen Gründen auch immer – so empfiehlt es sich, dem Verkäufer in jedem Fall eine angemessene Frist zu setzen. Innerhalb dieser muss er dann entweder eine Reparatur durchführen oder die Kaufsache austauschen. Auf diese „Nacherfüllung“ hat er ein Recht. Sie können sich also nicht sofort vom Kaufvertrag lösen und die Sache einfach zurückgeben.
Weigert der Verkäufer sich aber ernsthaft und endgültig die Sache zurückzunehmen, so kann ausnahmsweise auf die Fristsetzung verzichtet werden. Das steht in § 440 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Allerdings sollten Sie die Weigerung schriftlich dokumentiert zu haben, um die Verweigerung des Verkäufers später beweisen zu können. Fehlt es daran, so ist zu raten, dennoch eine Frist zu setzen, da Sie nach Ablauf dieser in jedem Fall weitere Rechte geltend machen können.
Ist nunmehr die Frist abgelaufen oder diese wegen endgültiger Verweigerung entbehrlich, so können Sie vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Dabei hat der Verkäufer alle Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass er Ihnen die Nacherfüllung verweigert hat. Dazu gehören beispielsweise auch die Anwaltskosten, die Ihnen nach Fristablauf entstanden sind. (tw)
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