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Gilt auch das Kleingedruckte im Kaufvertrag?

Ja, auch das sog. „Kleingedruckte“ gilt im Kaufvertrag. Dabei handelt es sich im Regelfall um vorformulierte Vertragsbedingungen, die einseitig vom Verkäufer gestellt werden – sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese werden allerdings nur Bestandteil des Vertrages, wenn Sie auf deren Existenz hingewiesen werden (z. B. bei ausgehängten Vertragsbedingungen im Ladengeschäft) oder diese ausdrücklich mit einbezogen werden (z. B. durch eine gesonderte Unterschrift unter diesen). In jedem Fall müssen Sie aber die Möglichkeit haben von diesen Kenntnis zu nehmen und dem Verkäufer signalisieren, dass sie mit ihnen einverstanden sind. Das kann freilich auch stillschweigend geschehen, solange Ihre Akzeptanz irgendwie deutlich wird. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme wurde beispielsweise dann verneint, wenn das „Kleingedruckte“ sehr klein geschrieben und/oder von der Aufmachung her schwer leserlich war (z. B. kleine hellgraue Schrift auf weißem Hintergrund).

Allerdings sind erst einmal einbezogene AGB häufig auch ihrem Inhalt nach unwirksam, da das Gesetz in den §§ 307 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches eine umfassende Inhaltskontrolle normiert. Verstoßen einzelne Klauseln gegen die dort aufgeführten Anforderungen, so sind sie unwirksam. So sind beispielsweise Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, in denen der Verkäufer eine neue Sache an einen Verbraucher verkauft und sämtliche Gewährleistung für dessen Mangelfreiheit ausschließt. Wird dieser Ausschluss hingegen nicht einseitig vom Verkäufer vorgegebenen, sondern mit Ihnen ausgehandelt, so er nur unwirksam, wenn der Verkäufer gewerblich handelte und Sie Verbraucher sind.
Im Einzelnen hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zu diesen Fällen entwickelt, die sich nicht einmal im Ansatz hier darstellen ließe, sodass hier nur der Gang zum Rechtsanwalt weiterhelfen kann. (tw)
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