Meine Rechte...
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Schlagwörter:
, , , , , ,Kann der Verkäufer seine Haftung ausschließen?
Ja, grundsätzlich kann der Verkäufer seine Haftung ausschließen. Kaufen Sie beispielsweise von einem anderen Privatmann eine Sache, so können Sie vereinbaren, dass der Verkäufer für Mängel nicht einzustehen hat. Dann haben Sie keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer. Eine Ausnahme besteht nur dann wenn der Verkäufer von Anfang wusste, dass die Kaufsache nicht einwandfrei ist und Ihnen das arglistig verschwiegen hat. Sodann ist ein derartiger Haftungsausschluss gem. § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer selbst gar nichts über den Zustand der Sache weiß und bloße Angaben ins Blaue hinein macht – es sei schon „alles in Ordnung“. Vertrauten Sie auf seine vermeintliche Kenntnis, so ist der Gewährleistungsausschluss ebenfalls unwirksam.
Kaufen Sie allerdings für Ihren privaten Gebrauch von einem gewerblich handelnden Verkäufer, so kann dieser seine Haftung niemals ausschließen – auch nicht im Kleingedruckten des Vertrages. Lassen Sie sich also nicht abwehren!
Diese Grundsätze gelten auch bei Onlineauktionen. Hier können Sie als Privatmann Ihre Haftung ausschließen. Dazu empfiehlt sich ein ausdrücklicher Hinweis („Der Verkäufer schließt jegliche gesetzliche Gewährleistung aus“). Anderenfalls müssen Sie dem Käufer bei Mängeln eine einwandfreie Sache liefern oder seine Schäden ersetzen. (tw)
Kaufen Sie allerdings für Ihren privaten Gebrauch von einem gewerblich handelnden Verkäufer, so kann dieser seine Haftung niemals ausschließen – auch nicht im Kleingedruckten des Vertrages. Lassen Sie sich also nicht abwehren!
Diese Grundsätze gelten auch bei Onlineauktionen. Hier können Sie als Privatmann Ihre Haftung ausschließen. Dazu empfiehlt sich ein ausdrücklicher Hinweis („Der Verkäufer schließt jegliche gesetzliche Gewährleistung aus“). Anderenfalls müssen Sie dem Käufer bei Mängeln eine einwandfreie Sache liefern oder seine Schäden ersetzen. (tw)

