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Kann ich den Mangel an der Kaufsache selbst beseitigen und die Kosten vom Verkäufer verlangen?
Nein. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wenn der Käufer Ihnen Ware liefert, die nicht einwandfrei ist, so können Sie diese nicht anderweitig reparieren lassen und dem Verkäufer die Kosten in Rechnung stellen.
Vielmehr müssen Sie dem Verkäufer grundsätzlich unter Fristsetzung die erneute Möglichkeit geben, den Mangel selbst zu beheben. Dazu können Sie nach § 439 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entweder verlangen, dass er Ihnen ganz neue Ware liefert oder die vorhandene repariert.
Ein Beispiel: Sie kaufen Schuhe bei denen sich die Sohle bereits nach 2 Monaten löst. Wenn Sie die Schuhe zum Schuster bringen und dieser die Sohle wieder befestigt, können Sie die Rechnung des Schusters nicht an den Verkäufer weitergeben. Auf diesen Kosten bleiben Sie sitzen!
Eine Ausnahme besteht nur in den folgenden Fällen: Ist eine Neulieferung oder Reparatur der Sache nicht möglich oder verweigert der Verkäufer Ihnen die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, so können Sie die Sache doch selbst reparieren lassen und die Kosten im Wege des Schadensersatzes auf den Verkäufer abwälzen. Das gilt auch dann, wenn Sie den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern, diese aber zweimalig fehlschlägt. Dann müssen Sie nicht noch weitere Versuche erdulden, den Mangel zu beheben. Auch dann können Sie die Sache selbst reparieren lassen. (tw)
Vielmehr müssen Sie dem Verkäufer grundsätzlich unter Fristsetzung die erneute Möglichkeit geben, den Mangel selbst zu beheben. Dazu können Sie nach § 439 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entweder verlangen, dass er Ihnen ganz neue Ware liefert oder die vorhandene repariert.
Ein Beispiel: Sie kaufen Schuhe bei denen sich die Sohle bereits nach 2 Monaten löst. Wenn Sie die Schuhe zum Schuster bringen und dieser die Sohle wieder befestigt, können Sie die Rechnung des Schusters nicht an den Verkäufer weitergeben. Auf diesen Kosten bleiben Sie sitzen!
Eine Ausnahme besteht nur in den folgenden Fällen: Ist eine Neulieferung oder Reparatur der Sache nicht möglich oder verweigert der Verkäufer Ihnen die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, so können Sie die Sache doch selbst reparieren lassen und die Kosten im Wege des Schadensersatzes auf den Verkäufer abwälzen. Das gilt auch dann, wenn Sie den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern, diese aber zweimalig fehlschlägt. Dann müssen Sie nicht noch weitere Versuche erdulden, den Mangel zu beheben. Auch dann können Sie die Sache selbst reparieren lassen. (tw)

