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Rückgabe möglich wenn irrtümlich falsche Sache gekauft?

Haben Sie im Eifer des Gefechtes irrtümlich zur falschen Sache gegriffen und diese gekauft (z. B. den Roten statt den rosa Pullover), so können Sie ihre Willenserklärung, die zum Kaufvertrag geführt hat, anfechten. Das regelt § 119 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dann können Sie die Sache zurückgeben und Ihren Kaufpreis zurückverlangen. Allerdings müssen Sie unverzüglich, nachdem Sie den Irrtum bemerkt haben, dieses dem Verkäufer mitteilen. Ansonsten ist ihr Anfechtungsrecht ausgeschlossen.

Haben Sie die Sache sodann zurückgegeben, ist der Verkäufer im Übrigen nicht verpflichtet Ihnen die richtige Sache zu verkaufen. Darüber müsste nämlich ein neuer Kaufvertrag abgeschlossen werden. Und dazu ist immer das gegenseitige Einvernehmen nötig. Verweigert der Verkäufer also anschließend sein Einverständnis, Ihnen den roten Pullover zu verkaufen, so können Sie diesen nicht mitnehmen. (tw)
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