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Sonderangebot ausverkauft: Müssen Sonderangebote mindestens zwei Tage vorrätig sein?

Wirbt ein Händler mit Sonderangeboten, so kommt es manchmal vor, dass diese schnell aufgebraucht sind und der Kunde das Nachsehen hat. Es besteht sogar die Gefahr, dass Verkäufer mit besonders günstigen Angeboten werben, davon aber nur eine geringe Stückzahl vorrätig haben. Diese sind dann schnell verkauft und der Kunde wird auf die regulären und teureren Angebote verwiesen.

Damit es nich zu derartigen Lockangeboten kommt, hat der Gesetzgeber vorgesorgt. In § 3 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist festgelegt, dass der Unternehmer die Sonderangebote "für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen" hat. Das Gesetz geht außerdem davon aus, dass in der Regel Ware für zwei Tage angemessen ist. Sollte also der billige Laptop beim Discounter schon nach einer halben Stunde angeblich ausverkauft sein, so sollten Sie sich auf diese Gesetzeslage berufen. (tw)
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