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Wie lange sollte man Rechnungen und Kassenzettel aufheben?
Im Prinzip gilt, dass man Rechnungen und Kassenzettel so lange aufheben sollte, wie möglich. Diese sind die einfachste Möglichkeit bei Mängeln den Kauf beweisen zu können, wenn man Gewährleistungsrechte (Umtausch, Rücktritt etc.) geltend machen möchte.
Dabei gilt, dass beim Kauf von beweglichen Sachen die Mängelrechte nach zwei Jahren verjähren, also nicht mehr durchgesetzt werden können. So lange sollte man die Kassenzettel also auf jeden Fall aufbewahren. Jedoch verjähren Gewährleistungsansprüche nur, wenn der Verkäufer sich im Streitfall darauf auch beruft. Es besteht also die Chance, dass dieser das nicht tut. Insofern bietet sich an, Kassenzettel so lange aufzubewahren, wie man die Sache nutzt.
Auch aus einem weiteren Grund empfiehlt es sich die Kassenzettel länger als zwei Jahre aufzubewahren: Stell sich später heraus, dass der Verkäufer einen über die Eigenschaft (z. B. die Mangelfreiheit) einer Kaufsache arglistig getäuscht hat, so kann man bis zu 10 Jahre nach dem Kauf den Vertrag noch anfechten und den Verkäufer zu einer Rückabwicklung veranlassen. Insbesondere bei hochwertigen Gegenständen empfiehlt sich eine dauerhafte Aufbewahrung der Kassenzettel.
Auch im Hinblick auf Schäden, die ein Dritter an eigenen Sachen anrichtet, empfiehlt es sich den Kassenzettel aufzubewahren. So lässt sich gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers am einfachsten beweisen, was eine derartige Sache wert war und dass man sie tatsächlich hatte. (tw)
Dabei gilt, dass beim Kauf von beweglichen Sachen die Mängelrechte nach zwei Jahren verjähren, also nicht mehr durchgesetzt werden können. So lange sollte man die Kassenzettel also auf jeden Fall aufbewahren. Jedoch verjähren Gewährleistungsansprüche nur, wenn der Verkäufer sich im Streitfall darauf auch beruft. Es besteht also die Chance, dass dieser das nicht tut. Insofern bietet sich an, Kassenzettel so lange aufzubewahren, wie man die Sache nutzt.
Auch aus einem weiteren Grund empfiehlt es sich die Kassenzettel länger als zwei Jahre aufzubewahren: Stell sich später heraus, dass der Verkäufer einen über die Eigenschaft (z. B. die Mangelfreiheit) einer Kaufsache arglistig getäuscht hat, so kann man bis zu 10 Jahre nach dem Kauf den Vertrag noch anfechten und den Verkäufer zu einer Rückabwicklung veranlassen. Insbesondere bei hochwertigen Gegenständen empfiehlt sich eine dauerhafte Aufbewahrung der Kassenzettel.
Auch im Hinblick auf Schäden, die ein Dritter an eigenen Sachen anrichtet, empfiehlt es sich den Kassenzettel aufzubewahren. So lässt sich gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers am einfachsten beweisen, was eine derartige Sache wert war und dass man sie tatsächlich hatte. (tw)

