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Darf jeder die Maklertätigkeit übernehmen?
Nein, dies ist abschließend geregelt. So sehen viele Gerichte, darunter auch das Landgericht Hagen einen Verstoß gegen geltendes Recht, sobald sich die Makler selbst als Eigentümer oder Verwalter des Wohnobjekts herausstellen (Landgericht Hagen, Az.: 10 S 409/97). Eigentümer, Mieter, Verwalter oder gar Vermieter haben nicht das Recht für die Vermittlung Geld zu verlangen. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn Verwalter als Makler auftreten, die sich nur um das Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage und nicht um einzelne Wohnungen kümmern. So entschied das Landgericht Mainz, dass ein Verwalter auch Provision verlangen darf, wenn er nicht in einem besonderen Näheverhältnis zum Eigentümer der Wohnung steht (Landgericht Mainz, Az.: 3 S 105/99). Solch ein Näheverhältnis liegt fast immer dann vor, wenn Eigentümer und Makler eng miteinander verwandt sind. Dies schließt dann das Recht auf Provision aus.
Es sei denn, der Interessent wusste von vornherein von der Verwandtschaft der beiden und hat sich trotz alledem die Wohnung vom Makler vermitteln lassen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 22 U 75/99).
Auch ein Rechtsanwalt hat das Recht die Maklertätigkeit zu übernehmen und entsprechend Provision zu verlangen, es sei denn er wird dabei auch anwaltlich tätig. Sobald der Anwalt in nicht ganz unwesentlichem Umfang bei seiner Tätigkeit auch rechtlichen Beistand leistet, wird er selbst dann anwaltlich tätig, wenn im Vordergrund seines Bemühens die typische Maklertätigkeit steht (Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, 18.10.2007, Az.: 5 U 198/06). (js)
Es sei denn, der Interessent wusste von vornherein von der Verwandtschaft der beiden und hat sich trotz alledem die Wohnung vom Makler vermitteln lassen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 22 U 75/99).
Auch ein Rechtsanwalt hat das Recht die Maklertätigkeit zu übernehmen und entsprechend Provision zu verlangen, es sei denn er wird dabei auch anwaltlich tätig. Sobald der Anwalt in nicht ganz unwesentlichem Umfang bei seiner Tätigkeit auch rechtlichen Beistand leistet, wird er selbst dann anwaltlich tätig, wenn im Vordergrund seines Bemühens die typische Maklertätigkeit steht (Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, 18.10.2007, Az.: 5 U 198/06). (js)
