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Schlagwörter:
, , , , , , , , , ,Darf man Blumenkästen am Balkon / Balkonbrüstung anbringen / hängen ?
Kaum ist der erste Sonnenstrahl gefallen, schon machen sich viele Mieter Gedanken darüber, wie sie ihren Balkon am Schönsten herrichten können. Blumenkästen spielen hierbei oft eine große Rolle. Schenkt einem dies kleine Stück Natur doch durch die Farbenpracht den meisten Glanz gegenüber den anderen grauen Mitstreitern.
Oft ist dies jedoch nicht unbedingt ungefährlich. Spätestens dann, wenn das Gießwasser den Passanten von oben herab eine kleine ungewollte Erfrischung bietet oder herabstürzende Blumen bis hin zu herabstürzenden Kästen die Passanten gar noch verletzen. Hier stellt sich schnell die Frage:
Sind Blumenkästen eigentlich generell auf dem Balkon zugelassen oder kann man dies verbieten?
Das Amtsgericht München und das Landgericht Hamburg haben im konkreten Einzelfall z.B. entschieden, dass es generell erlaubt ist, Blumenkästen an die Balkonbrüstung zu hängen bzw. anzbringen (Amtsgericht München, Az.: 271 C23794/2000; Landgericht Hamburg, Az.: 316 S 79/04). Hier wird klargestellt, dass das Balkongeländer mitangemietet ist, und das Anbringen von Blumentöpfen zum normalen Mietgebrauch gehöre.
Trotz alledem sollten sich Passanten durchgehend sicher fühlen können, nicht von derartigen Gefahren auf dem Fußgängerweg überrascht zu werden. Jeder Balkoninhaber sollte aufgrund dessen sorgfaltsgemäß dafür Sorge tragen, dass derartige Gefahren überhaupt gar nicht erst auftreten.
Weht trotz allem der Wind z.B. den außen hängenden Kasten herunter, muss der Balkoninhaber den Schaden ersetzen. (js)
Oft ist dies jedoch nicht unbedingt ungefährlich. Spätestens dann, wenn das Gießwasser den Passanten von oben herab eine kleine ungewollte Erfrischung bietet oder herabstürzende Blumen bis hin zu herabstürzenden Kästen die Passanten gar noch verletzen. Hier stellt sich schnell die Frage:
Sind Blumenkästen eigentlich generell auf dem Balkon zugelassen oder kann man dies verbieten?
Das Amtsgericht München und das Landgericht Hamburg haben im konkreten Einzelfall z.B. entschieden, dass es generell erlaubt ist, Blumenkästen an die Balkonbrüstung zu hängen bzw. anzbringen (Amtsgericht München, Az.: 271 C23794/2000; Landgericht Hamburg, Az.: 316 S 79/04). Hier wird klargestellt, dass das Balkongeländer mitangemietet ist, und das Anbringen von Blumentöpfen zum normalen Mietgebrauch gehöre.
Trotz alledem sollten sich Passanten durchgehend sicher fühlen können, nicht von derartigen Gefahren auf dem Fußgängerweg überrascht zu werden. Jeder Balkoninhaber sollte aufgrund dessen sorgfaltsgemäß dafür Sorge tragen, dass derartige Gefahren überhaupt gar nicht erst auftreten.
Weht trotz allem der Wind z.B. den außen hängenden Kasten herunter, muss der Balkoninhaber den Schaden ersetzen. (js)

