Ende der Miete: Muss der Mieter alle Schlüssel zurückgeben?

Der Mieter muss nach Ende des Mietvertrages dem Vermieter den vollständigen Besitz an der Wohnung übertragen, das regelt § 546 BGB. Gleichzeitig hat er dem Vermieter alle Schlüssel herauszugeben, denn diese bestimmen wer und ob man Zugang zur Wohnung bekommt. Kommt der Mieter dem nicht nach, so muss er dem Vermieter möglicherweise für die Dauer der Vorenthaltung gem. § 546a BGB eine Entschädigung in Höhe einer ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen.

Die Übergabe muss persönlich an den Vermieter erfolgen. Grundsätzlich reicht eine Hinterlegung im Briefkasten oder bei anderen Mietparteien nicht aus. Erscheint der Vermieter jedoch zum vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe nicht oder verweigert er die Annahme der Schlüssel, so ist eine Hinterlegung zulässig.

Erfolgt eine Übergabe an den Hausmeister kann hierin nur dann eine zulässige Schlüsselübergabe gesehen werden, wenn dieser vom Vermieter zur Entgegennahme autorisiert ist.

Hat der Mieter auf eigene Kosten zusätzliche Schlüssel anfertigen lassen, so muss er auch diese dem Vermieter, gegen Zahlung der Herstellungskosten, übergeben. Weigert sich der Vermieter zu zahlen, muss der Mieter die Schlüssel im Beisein des Vermieters unbrauchbar machen.