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Kann ich meine Mietkaution sofort beim Auszug verlangen?

Die Rechtsprechung verneint dies. So soll dem Vermieter das Recht auf eine „Abrechnungsfrist“ eingeräumt werden, die bis zu 6 Monate betragen kann. Dies variiert je nach Art und Umfang der möglichen Ansprüche des Vermieters. Damit sind z.B. noch rückständige Mieten, Nachzahlungsbeträge von Betriebs- oder Heizkosten gemeint oder auch der Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Dabei hat der Vermieter die Möglichkeit dies jeweils mit der Mietkaution und der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen zu verrechnen.
Dem Mieter obliegt letztlich die Aufgabe zu überprüfen, ob die Gegenansprüche des Vermieters auch zu Recht bestehen oder nicht. Entstehen dabei Zweifel auf der Seite des Mieters, so besteht durchgehend die Möglichkeit für diesen sich an die jeweils zuständigen Mietervereine zu wenden oder sich eben anwaltlich beraten zu lassen. (js)
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